30.07.2010 Verfassungsgericht: Arbeitszimmer wieder absetzbarDas Bundesverfassungsgericht hat, wie gestern bekannt wurde, entschieden, dass Arbeitszimmer grundsätzlich von der Steuer abgesetzt werden dürfen (Az.: 2 BvL 13/09).
Das Gericht kippte eine Regelung von 2007. Danach konnten Arbeitszimmer nur dann abgesetzt werden, wenn der Beruf ausschließlich dort ausgeübt wurde.
Damit konnten zwar Freiberufler Arbeitszimmer in voller Höhe absetzen, nicht aber Lehrer oder Beschäftigte ohne festen Arbeitsplatz in der Firma - etwa Außendienstmitarbeiter oder Vertreter. Das Bundesverfassungsgericht erklärte das bisherige Verbot für grundgesetzwidrig.
Erfolg hatte die Klage eines Lehrers. Sein Antrag auf Zuweisung eines Arbeitsplatzes war von der Schulleitung abgelehnt worden.
Das Bundesfinanzministerium kündigte eine baldige Neuregelung an.
Was bedeutet die Entscheidung für betroffene Steuerpflichtige:
Die Entscheidung betrifft Fälle, bei denen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Für diese Steuerfälle gilt:
Wer gegen den Steuerbescheid 2007 Einspruch eingelegt hat, bekommt das Geld vom Finanzamt automatisch nachgezahlt. Bei Bescheiden, die noch nicht älter als einen Monat sind, kann noch Einspruch eingelegt werden.
Wer in den betroffenen Jahren das Arbeitszimmer nicht angegeben hat und dessen Bescheid bereits rechtskräftig ist, geht wohl leer aus.
Quelle: Handelsblatt 28.07.2010 Neues Druckmittel der Verwaltung: VerzögerungsgeldDie Finanzverwaltung verfügt über ein neues Druckmittel, das Verzögerungsgeld.
Das Verzögerungsgeld, dass durch das Jahressteuergesetz 2009 eingeführt wurde, soll den Steuerpflichtigen zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten zeitnah anhalten.
Das Verzögerungsgeld beträgt mindestens 2.500 EUR und maximal 250.000 EUR.
Besondere Bedeutung hat das Verzögerungsgeld bei einer Betiebsprüfung. Es kann festgesetzt werden, wenn Auskünfte im Rahmen einer Außenprüfung nicht oder nicht zeitnah oder nicht vollständig erteilt werden. Auch wenn im Rahmen einer Betriebsprüfung angeforderte Unterlagen nicht vorgelegt werden, kann ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden.
Das Verzögerungsgeld muss nicht vorher angedroht werden. Der Steuerpflichtige ist jedoch vor der Festsetzung des Verzögerungsgelds auf die Möglichkeit der Festsetzung hinzuweisen (§ 91 AO).
Fundstelle: § 146 Abs. 2b Abgabenordnung 28.07.2010 Zweitwohnungsteuer in KinderzimmerfällenDie Zweitwohnungsteuer setzt nicht voraus, dass auch eine Verfügungsmacht für die Erstwohnung gegeben sein muss.
Für die Zweitwohnungsteuer ist allein entscheidend, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird. Deshalb muss sie auch keine eigene Kochnische enthalten und kann lediglich ein Kinderzimmer sein. Maßgebend ist der Aufwand für das zweite Domizil, also im Regelfall die bezahlte Miete.
Daher kann bei einem sich in der Ausbildung befindenden Kind, das überwiegend in der elterlichen Erstwohnung wohnt, für die Zweitwohnung am Ausbildungsort Zweitwohnungsteuer ( = berechnet nach der Kaltmiete) festgesetzt werden.
Fundstelle: BFH 17.2.10, II R 5/08 28.07.2010 Neues Urteil zum FahrtenbuchFahrtenbücher mit geringen Fehlern werden noch anerkannt: wenn z.B. für eine nicht aufgezeichnete Fahrt eine Tankquittung vorliegt, der vermerkte km-Stand nicht mit der Werkstattrechnung übereinstimmt oder bei vereinzelten Rechenfehlern.
Treten jedoch bei einer Vielzahl von Eintragungen in einer gewissen Regelmäßigkeit und Ähnlichkeit Fehler auf und ergeben sich zu den Tankbelegen offenkundige Widersprüche, so ist das für das betreffende Kalenderjahr geführte Fahrtenbuch insgesamt als nicht ordnungsgemäß zu verwerfen.
Das aktuelle Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 18.02.2010, 4 K 843/2009, bestätigt die aktuelle Tendenz, wonach sich Betriebsprüfer und Lohnsteueraußenprüfer die Tankquittungen genauer anschauen. Dazu gehört auch die Errechnung des Durchschnittsverbrauchs ( mit Überprüfung auf Plausibilität) anhand der Tankquittungen und km-Stände.
Die Folge eines verworfenen Fahrtenbuchs:
Entweder Ansatz des Privatanteils mit 1 Prozent des Listenpreises oder Schätzung des Privatanteils. nächste Seite |