07.09.2010 Neue Bürokratie durch SteuerbürokratieabbaugesetzIm Jahre 2008 wurde der damalige Finanzminister Peer Steinbrück für das Steuerbürokratieabbaugesetz
gefeiert. Im Mittelpunkt des Gesetzes steht die Umstellung von Bilanzen und Firmen-Steuererklärungen auf elektronischen Datenaustausch.
Zwei Jahre später ist die Euphorie in der Wirtschaft verflogen. Die Finanzverwaltung verlangt künftig erheblich mehr Angaben als bisher. Die Steuerbilanzen müssen daher mit hohem Aufwand völlig neu erarbeitet werden.
Anlaß für die Kritik ist ein geplantes BMF-Schreiben zu dem Gesetz. Die Beamten haben sich für die elektronische Steuerbilanz lange Formulare mit fein untergliederten "Muss-Feldern" einfallen lassen, die unbedingt von den Firmen auszufüllen sind. Die Finanzverwaltung beschränkt sich hierbei nicht auf das Ziel, "Elektronik statt Papier", das im Gesetz vorgegeben ist, sondern weitet die Informationspflichten durch die Hintertür aus.
Der Kölner Experte für betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Prof. Dr. Norbert Herzig, hat mehr als 1000 Felder gezählt, die künftig von Mittelständlern elektronisch ausgefüllt werden müssen.
Manchmal kann man nicht von der Verpackung (Steuerbürokratieabbaugesetz) auf den Inhalt schließen!
Quelle: Handelsblatt 06.09.2010 Veranlagungsfälle außerhalb der Anlage KAPIn einigen Fällen spielen Kapitalerträge außerhalb der Anlage KAP eine Rolle, z.B. wenn die Kapitalerträge anderen Einkunftsarten (als den Einkünften aus Kapitalvermögen) zuzuordnen sind.
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen können aber auch an anderer Stelle wichtig sein:
Damit die Kapitalerträge bei der Bemessung des maximalen Spendenabzugs berücksichtigt werden können, müssen sie in Zeile 57 des Mantelbogens eingetragen werden.
Falls außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, sind die Kapitalerträge zwingend bei der Berechnung der zumutbaren Belastung zu berücksichtigen und in Zeile 72-73 des Mantelbogens anzugeben.
Bei der Klärung der Frage, ob Kinder gemäß § 32 EStG berücksichtigt werden können, sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen ebenfalls anzugeben. 31.08.2010 Haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung??Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem aktuellen Urteil (Az. VI R4/09) die Abgrenzung zwischen haushaltsnaher Dienstleistung und Handwerkerleistung zu entscheiden.
Die Unterscheidung ist deshalb wichtig, weil haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu 4.000 Euro jährlich von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden können, während der Höchstbetrag für Handwerkerleistungen 1.200 Euro beträgt.
Im Urteilsfall ging es um Malerarbeiten in einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus. Nach dem BFH-Urteil handelt es sich um Handwerkerleistungen für Renovierungsmaßnahmen.
Aufwand für hauswirtschaftliche Tätigkeiten (absetzbar 20 Prozent von maximal 20.000 Euro) sind Leistungen, die üblicherweise zur Versorgung der in einem Privathaushalt lebenden Familie erbracht werden. Dazu gehören etwa Einkaufen von Verbrauchsgütern, Kochen, Wäschepflege, Reinigung der Räume und Gartenpflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen.
Da der Lohnaufwand aus Handwerkerleistungen ab 2006 gesondert gefördert wird, fallen selbst einfache handwerkliche Verrichtungen wie kleine Ausbesserungsmaßnahmen nicht mehr unter die haushaltsnahen Dienstleistungen.
Quelle: Handelsblatt 30.08.2010 Nochmals: Verlängerung der Spekulationsfrist auf 10 JahreDuch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVG)
vom 7. Juli 2010 wurde die Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungsgeschäften (zum 1.1.1999) teilweise für verfassungswidrig erklärt.
Eine Pressemitteilung des BVG vom 19. August 2010 zu dem Beschluss schafft jetzt Klarheit darüber, wie dieser zu verstehen ist.
Grundsätzlich war die Verlängerung der Spekulationsfrist von 2 auf 10 Jahre zulässig.
Soweit zum Zeitpunkt der Verkündung der Neuregelung (31.März 1999) die 2-Jahres-Frist bereits abgelaufen war, führt das Gesetz zu einer "unechten" Rückwirkung. "Unecht" deshalb, weil das Grundstück bereits erworben war und hieran die verlängerte Veräußerungsfrist anknüpft. Eine echte Rückwirkung liegt nicht vor, weil das private Grundstücksveräußerungsgeschäft erst bei Veräußerung des Grundstücks gegeben ist und diese erst nach der Verkündung der Neuregelung erfolgt.
Das BVG setzt sich mit der Zulässigkeit der "unechten" Rückwirkung auseinander. Im Ergebnis gilt folgendes:
Wurde ein Grundsück nach dem 31.März 1999 (Zeitpunkt der Verkündung der Neuregelung) innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung verkauft und war zum 31. März 1999 die 2-Jahresfrist bereits abgelaufen, nicht aber die 10-Jahresfrist, so liegt ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vor. Der Besteuerung unterworfen werden dürfen allerdings nur die Wertzuwächse, die nach dem 31. März 1999 entstanden sind. Diese müssen ggf. geschätzt werden.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 64/2010 des BVG vom 19. August 2010 nächste Seite |