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23.08.2010 Doppelte Haushaltsführung eines ledigen Steuerpflichtigen

Die Frage, ob ein alleinstehender Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand im Simme des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz unterhält, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung. Dabei ist der Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, ein besonders wichtiges Indiz.

Streitig war die Berücksichtigung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei einem ledigen Steuerpflichtigen, der geltend machte, seinen Hauptwohnsitz bei den Eltern zu unterhalten.

Quelle: BFH-Urteil vom 21.04.2010, VI R 26/09, Vorinstanz Finanzgericht München (04.09.2008, 15 K 456/09)

23.08.2010 Nochmals: Wirksame Selbstanzeige nur bei vollständigen Angaben

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 20. Mai 2010 ( 1 StR 577/09) entschieden, dass eine Selbstanzeige nur dann wirksam ist (und damit zur Strafbefreiung führt) wenn sie vollständig ist.

Der Senat ist der Ansicht, dass mit einer "gestuften Selbstanzeige" die Sperrwirkung nicht umgangen werden kann.

Soweit dem Steuerpflichtigen aufgrund unzureichender Buchhaltung oder wegen fehlender Belege eine genau bezifferte Selbstanzeige nicht möglich ist, ist er nach Auffassung des Senats gehalten, von Anfang an -also bereits in der ersten Stufe der Selbstanzeige- alle erforderlichen Angaben über die steuerlich erheblichen Tatsachen, notfalls auf der Basis einer Schätzung anhand der ihm bekannten Informationen, zu berichtigen, zu ergänzen oder nachzuholen.

Diese Angaben müssen in jedem Fall so geartet sein, dass die Finanzbehörde auf ihrer Grundlage in der Lage ist, ohne langwierige Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufzuklären und die Steuer richtig festzusetzen.

23.08.2010 Immobilienverkäufe: Am 31.03. 1999 rückwirkend zum 1.1.1999 eingeführte Spekulationssteuer ist verfassungswidrig!

Die rückwirkend am 31. März 1999 zum Jahresbeginn verlängerte Spekulationsfrist für Immobilienverkäufe auf 10 Jahre ist verfassungswidrig (AZ. BvL 14(02).

Nach der bis Ende 1998 geltenden Regelung mussten Gewinne aus Immobilenverkäufen nur dann versteuert werden, wenn die Grundstücke vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Kauf veräußert wurden.

Die Frist wurde am 31. März 1999 rückwirkend zum Jahresbeginn auf 10 Jahre verlängert. Diese Verlängerung ist laut Beschluss grundsätzlich rechtens, wenn bei Verkäufen die zuvor geltende Zweijahresfrist noch nicht abgelaufen war.

Karsruhe hat auch keine Bedenken, wenn sich nach Ablauf der alten Frist die Besteuerung auf jene Wertsteigerungen beschränkt, die nach dem März 1999 eingetreten sind.

Quelle: Handelsblatt

17.08.2010 Doppelte Haushaltsführung: günstige Rechtsprechung

Das Finanzamt akzeptiert jetzt auch Werbungskosten, wenn der Hauptwohnsitz aus privaten Gründen von der Firma wegverlegt wird und in der Nähe vom Arbeitsort ein zweiter Hausstand dazu genutzt wird, um von dort aus das Büro schneller erreichen zu können.

Auch in diesem Fall lassen sich die Fahrten zur neuen, weiter entfernten Haupwohnung absetzen. Dies ergibt sich aus dem Entwurf zu den neuen Lohnsteuer-Richtlinien 2011, die das Bundesfinanzministerium vorgestellt hat.

Auslöser dieser günstigen Verwaltungsanweisung für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung sind zwei Urteile des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 2009. Das Gericht hatte entschieden, dass es für den steuerlichen Abzug einer doppelten Haushaltsführung keine Rolle spielt, ob die Zweitwohnung aus beruflichen oder privaten Gründen bezogen wird.

Daher lassen sich die Kosten für eine aus beruflichen Gründen bezogene Zweitwohnung auch dann absetzen, wenn der Hauptwohnsitz aus privaten Gründen vom Arbeitsort wegverlegt wird (Az. VI R 58/06 und Az. VI R 23/07).

Allein entscheidend ist, dass sich der Lebensmittelpunkt in der weiter entfernten Hauptwohnung befindet. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Berufstätige sich am Arbeitsort ein neues Domizil nimmt oder aus seiner ehemaligen Erstwohnung den Zweitwohnsitz macht.

Quelle: Handelsblatt

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